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Gewinnspiele im Social Web rechtskonform veranstalten

Sie müssen die Menschen dazu bringen, sich für das Profil Ihres Unternehmens zu interessieren. Was könnte da besser funktionieren als das In-Aussicht-Stellen eines Gewinns? Denn bei der Möglichkeit, einen tollen Preis zu ergattern, bekommt doch nahezu jeder erst einmal große Augen. In diesem Artikel soll Ihnen nahegebracht werden, was bei Gewinnspielen in den sozialen Netzwerken zulässig ist und worauf Sie achten sollten, damit Ihr Gewinnspiel ein Sechser im Lotto für Ihr Unternehmen wird.

Symbolfoto Gewinnspiele
(Foto: © Janina Dierks – Fotolia.com)

Dieser Artikel ist ein Ausschnitt aus dem Buch „Recht im Social Web“ aus dem Rheinwerk-Verlag. Weitere Informationen dazu am Ende des Beitrags.

Gesetzliche Regeln für Gewinnspiele

Wie bei der normalen Werbung, so ist es auch bei den Gewinnspielen: Es gibt die gesetzlichen Vorschriften sowie die jeweiligen Vorschriften der einzelnen Plattformen. Die gesetzlichen Regelungen gelten dabei natürlich für alle Plattformen gleich und können einzig durch die Nutzungsbedingungen verschärft werden.

Der Unterschied zwischen Gewinnspielen und Glücksspielen

Wenn Sie eine Werbeaktion mit einer Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, dann seien Sie auf der Hut. Denn ohne eine staatliche Genehmigung dürfen Sie lediglich Gewinnspiele, nicht jedoch Glücksspiele veranstalten. Diese kleine, aber feine Unterscheidung kann große Konsequenzen nach sich ziehen. Wird ein Glückspiel ohne staatliche Lizenz veranstaltet, begeben Sie sich nämlich in einen strafrechtlich relevanten Bereich. Damit Sie diese Gefahr für sich ausschließen können, erläutern wir hier kurz die Unterschiede zwischen einem Gewinn- und einem Glücksspiel.

Um ein Glücksspiel handelt es sich dann, wenn ein entgeltlicher Einsatz geleistet werden muss und die Zufallsbezogenheit des Spiels hinsichtlich des Gewinns im Vordergrund steht. Das Entgelt muss dabei den „Einsatz“ darstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Teilnehmer für die Teilnahme kostenpflichtig ins Internet einwählt. Ein typischer Fall für Glücksspiel ist das in Deutschland verbotene Online-Roulette. Ein Gewinnspiel setzt dagegen kein Entgelt zur Teilnahme voraus.

Tipp: Sie sollten sich tunlichst davor hüten, Glücksspiele im Internet anzubieten. Da sich Glücksspiele aufgrund ihrer Entgeltlichkeit aber eher nicht zu Marketingzwecken eignen, dürfte das Thema für Sie sowieso keine große Rolle spielen.

Kopplung der Teilnahme an den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen („Kaufen und gewinnen!“)

Ein beliebtes Mittel ist es, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem vorherigen Warenerwerb abhängig zu machen. So können Sie beispielsweise beim Unternehmen Swirl ein iPad gewinnen, wenn Sie die entsprechenden Fixierband-Müllbeutel dieser Firma kaufen.

Bei dem Kauf von speziellen Müllbeuteln kann man ein iPad abstauben. Das sollte doch kaufmotivierend sein, oder? Jedenfalls ist es rechtlich unbedenklich.
Bei dem Kauf von speziellen Müllbeuteln kann man ein iPad abstauben. Das sollte doch kaufmotivierend sein, oder? Jedenfalls ist es rechtlich unbedenklich.

Diese Form der Teilnahmevoraussetzung war bis zum Jahr 2010 allerdings unzulässig, da diesbezüglich im deutschen Wettbewerbsrecht eine Verbotsnorm bestand. Die Regelung, die eine solche Teilnahmevoraussetzung verbietet, findet sich zwar immer noch im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, jedoch hat der Bundesgerichtshof auf Veranlassung des Europäischen Gerichtshofs, der die Regelung für eine europarechtswidrige Einschränkung des Wettbewerbs hielt, mit einer Änderung der Rechtsprechung reagiert (Urteil vom 5. Oktober 2010, Az. I ZR 4/06).

Die Folge daraus ist, dass Sie nun grundsätzlich ein Gewinnspiel für alle Käufer eines bestimmten Produkts anbieten dürfen. In welcher Form der Gewinn angeboten wird, also zum Beispiel in Form eines Geldgewinns oder eines Traumhauses, spielt dabei keine Rolle.

Tipp: Mit einer solchen erlaubten Kopplung schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie steigern Ihren Warenumsatz und bleiben bei Ihren Kunden im Gespräch.

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Transparenz bei den Teilnahmebedingungen

Die Werbung mit einem Gewinnspiel muss transparent sein. Daher ist es erforderlich, den Teilnehmer über alle relevanten Belange des Gewinnspiels zu informieren. So müssen etwa die Teilnahmebedingungen klar und unmissverständlich angegeben werden. Unter den Teilnahmebedingungen sind die Voraussetzungen zu verstehen, die vom Teilnehmer erfüllt werden müssen, um bei dem Gewinnspiel mitmachen zu dürfen.

Tipp: Halten Sie die Teilnahmebedingungen für alle Teilnehmer zum Download bereit und verweisen Sie vor der Teilnahme etwa mit einem Link auf diese Bedingungen. So sollten Sie dem Gebot der Transparenz genügen.

Zu den Teilnahmebedingungen gehören auf jeden Fall die nachfolgenden Informationen:

  • Name und Kontaktdaten des Veranstalters.
  • Anleitung, was der Spieler tun muss, um teilzunehmen (z. B. die Notwendigkeit, ein über das Internet bereitgehaltenes Teilnahmeformular auszufüllen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Onlinespiel, die richtige Beantwortung einer Gewinnfrage, der Erwerb einer Ware oder Dienstleistung).
  • Einsendeschluss für die Teilnahme.
  • Information, wie die Gewinnermittlung erfolgt (Verlosung, Höchstpunktzahl, Eingangsnummer des Teilnahmeantrags o. Ä.).
  • Information, wie der Gewinner benachrichtigt wird (telefonisch, schriftlich, via E-Mail o. Ä.).
  • Eventuelle Kostenpflicht durch die Teilnahme.
  • Information, wie der Gewinner den Preis erhält (Zustellung, persönliche Übergabe oder Abholung) und wer die Kosten der Übergabe trägt.

In der Werbung, in der auf das Gewinnspiel hingewiesen wird, sind aber zunächst dem Medium angepasste und abgespeckte Informationen über das Gewinnspiel ausreichend, soweit der Verbraucher durch die Werbung selbst noch nicht automatisch an dem Gewinnspiel teilnimmt. Es ist in der Regel zulässig, dass ein Werbebanner nur mit den Preisen des Gewinnspiels wirbt, ohne bereits alle für das Gewinnspiel relevanten Informationen wiederzugeben, wenn sichergestellt ist, dass für dadurch aufmerksam gewordene Interessenten rechtzeitig vor der Teilnahme am Spiel die Bedingungen ersichtlich sind.

Tipp: Betrachten Sie Ihre Teilnahmebedingungen als Gewinnspiel-AGB und gestalten Sie diese mit größter Sorgfalt, um eventuellen Problemen aus dem Weg zu gehen.

Transparenz bei den Gewinnmöglichkeiten

Sie müssen den Teilnehmern Ihres Gewinnspiels nicht zwangsläufig eröffnen, um welche Preise es sich handelt. So können Sie zum Beispiel einen Überraschungspreis im Wert von 1.000 Euro als Gewinn angeben. Wichtig ist nur, dass Sie bei den Teilnehmern keinen falschen Eindruck über den Gewinn erwecken und diese somit gewissermaßen in die Irre führen.

Ein falscher Eindruck hinsichtlich des Gewinns entstünde etwa dann, wenn Sie falsche Angaben über die Gewinnchance oder über Art und Wert des Gewinns machten. Ein Überraschungspaket im Wert von 1.000 Euro anzupreisen und tatsächlich nur eines im Wert von 20 Euro bereitzuhalten, wäre eine irreführende Angabe und somit unzulässig. Die einfache Angabe „Viele tolle Gewinne!“ ist zu ungenau. Ausreichend ist es aber, mehrere Gewinnklassen zu nennen und jeweils repräsentative Preise als Beispiele zu nennen.

Nicht zulässig ist es, wenn der Gewinn von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.

Keine Werbung mit angeblicher Gewinnzusage

Wer kennst sie nicht? Die bunt blinkenden Banner, die verlauten lassen, dass man der millionste Kunde sei und daher sein Traumhaus gewonnen hätte. Sooft man eine solche Werbung jedoch zu Gesicht bekommt, so unzulässig ist sie auch. Diese Gewinnzusagen dienen in der Regel dazu, eine Anschlusswerbung durchzuführen.

Mit solchen unerlaubten Gewinnzusagen begibt sich der Versender auf dünnes Eis. Durch die Gewinnzusage führt er die Empfänger in die Irre und begeht somit eine Wettbewerbsverletzung.
Mit solchen unerlaubten Gewinnzusagen begibt sich der Versender auf dünnes Eis. Durch die Gewinnzusage führt er die Empfänger in die Irre und begeht somit eine Wettbewerbsverletzung.

Rechtlich ist in einem solchen blinkenden und funkelnden Banner leider auch keine tatsächliche Gewinnzusage zu sehen, da diese aufgrund ihrer nicht gegebenen Verkörperung (beispielsweise als Brief oder E-Mail) nicht die Voraussetzungen für Gewinnzusagen erfüllt. Das soll aber nicht bedeuten, dass Sie jetzt solche Gewinnzusagen in den sozialen Netzwerken platzieren können, wie es Ihnen gefällt. Davon abgesehen, dass die sozialen Netzwerke selbst etwas dagegen haben, liegt in der Gewinnzusage eine Irreführung, die wettbewerbswidrig ist. Diese Werbeform kann Ihnen also Abmahnungen einbringen!

Nutzung der Teilnehmerdaten für weitere Zwecke

Der Umstand, dass die Teilnehmer Ihres Gewinnspiels Ihnen persönliche Daten überlassen haben, bedeutet nicht gleichzeitig, dass Sie diese Daten auch für weitere Werbezwecke nutzen dürfen.

Weitere Werbung darf dem Teilnehmer nur dann zugesendet werden, wenn dieser wiederum in den Empfang der Werbung eingewilligt hat. Die Einwilligung erfordert ihrerseits eine vollständige Belehrung darüber, mit welcher Art von Werbung der Teilnehmer zu rechnen hat und in welchem Umfang ihn diese erreichen wird.

Grundsätzlich sollten Sie nur Daten abfragen, die für das Gewinnspiel erforderlich sind. Wenn Sie weitere Angaben abfragen möchten, wie zum Beispiel das Geschlecht oder den favorisierten Fußballverein, müssen Sie diese Angaben als freiwillig kennzeichnen.

Beachten Sie auch, dass Sie nach den Nutzungsbedingungen der gängigen sozialen Netzwerke die Daten, die Sie über diese Netzwerke gesammelt haben, auch nur innerhalb dieser Netzwerke und nicht außerhalb, etwa für externe Werbezwecke, nutzen dürfen.

Veröffentlichung der Gewinner

Wenn Sie den Gewinner Ihres Gewinnspiels auf Ihrer Facebook-Seite veröffentlichen möchten, müssen Sie sich dafür dessen Erlaubnis einholen. Ansonsten dürfen Sie den Gewinner nur in anonymisierter Form benennen. Darüber hinaus können Sie den Gewinner selbstverständlich persönlich anschreiben und ihm die frohe Nachricht überbringen.

Eine Gewinnbenachrichtigung sollte in anonymisierter Form erfolgen. Dies erfüllt auch vollkommen den Zweck der öffentlichen Benachrichtigung: Die Öffentlichkeit sieht, dass es tatsächlich einen Gewinner gibt, und der Gewinner selbst wird in der Regel merken, dass er gemeint ist.
Eine Gewinnbenachrichtigung sollte in anonymisierter Form erfolgen. Dies erfüllt auch vollkommen den Zweck der öffentlichen Benachrichtigung: Die Öffentlichkeit sieht, dass es tatsächlich einen Gewinner gibt, und der Gewinner selbst wird in der Regel merken, dass er gemeint ist.

„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“

Der Rechtsweg wird bei allen möglichen Gewinnspielen immer ganz gern ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich, wenn sich dieser ausdrücklich und verständlich aus den Teilnahmebedingungen ergibt und der Teilnehmer in diese Teilnahmebedingungen eingewilligt hat. Der Ausschluss hat aber nicht zur Folge, dass die Teilnehmer keinen gerichtlichen Schutz suchen können. Wenn ein Teilnehmer über Gewinne getäuscht wird oder seine Daten missbraucht werden, kann er sehr wohl gerichtlichen Schutz erlangen. Solche Verstöße können unter Umständen schadenersatzbegründend sein und sogar als Straftat gewertet werden.

Jugendschutz

Grundsätzlich würden wir Ihnen empfehlen, nur volljährige Personen für die Teilnahme am Gewinnspiel zuzulassen, um jugendschutzrechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen. Dieser Ausschluss ist dann ein Problem, wenn Jugendliche zu Ihrer Kundenzielgruppe gehören. Wenn sich das Gewinnspiel auch an Jugendliche unter 18 Jahren richten soll, müssen Besonderheiten berücksichtigt werden. Speziell für Gewinnspiele, die im Internet angeboten werden, gelten neben allgemeinen jugendschutzrechtlichen Vorschriften auch teilweise besondere Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und der darauf beruhenden Gewinnspielsatzung der Länder. Diese hier in Gänze auszuführen, würde jedoch den Rahmen sprengen.

Falls Sie Gewinnspiele an Minderjährige richten wollen, empfehlen wir Ihnen, folgende Punkte zu beachten:

  • Sie sollten Teilnehmer unter 14 Jahren komplett vom Gewinnspiel ausschließen, da bis zu diesem Alter die strengsten Jugendschutzvorschriften gelten.
  • Entgegen der neueren Rechtsprechung (siehe oben) sollten Sie die Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel nicht an einen Kauf koppeln.
  • Außerdem sollten Sie darauf achten, dass die Preise den Jugendschutzvorschriften entsprechen. So dürfen beispielsweise keine DVDs mit FSK 16 an 14-Jährige verlost werden.
  • Falls Sie unsicher sind, holen Sie sich professionellen Rechtsrat ein, oder wenden Sie sich an die zuständigen Jugendschutzbehörden.

Folgen unzulässiger Gewinnspiele

Rechtlich unzulässige Gewinnspiele können für Sie teuer werden. Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sind im Wettbewerbsrecht keine Seltenheit. Das bereits begonnene, aber unzulässige Gewinnspiel muss beendet werden. Vorhandene Materialien wie Teilnahmescheine oder Werbemittel müssen Sie vernichten. Auch die versprochenen Gewinne dürfen wegen der sofortigen Unterlassungsaufforderung nicht mehr ausgegeben werden. Dies kann in Ihrem Kundenkreis zu einem großen Imageverlust führen. Achten Sie also darauf, dass Sie die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten.

Checkliste

Wenn Sie Gewinnspiele als Werbemittel einsetzen möchten, beachten Sie die folgenden Punkte:

  • Bedenken Sie den Unterschied zwischen Gewinnspiel und Glücksspiel.
  • Die Kopplung eines Gewinns an den Warenkauf ist zulässig.
  • Machen Sie klare Angaben über die Teilnahmebedingungen.
  • Machen Sie klare Angaben über die Gewinnchancen und Gewinne.
  • Werben Sie nicht mit angeblichen Gewinnzusagen.
  • Die Nutzung von Teilnehmerdaten ist nur dann zulässig, wenn die Teilnehmer darin eingewilligt haben. Beachten Sie dann auch die Vorgaben des sozialen Netzwerks.
  • Veröffentlichen Sie keine vollständige Daten der Gewinner auf Ihrer Social-Media-Präsenz.
  • Dürfen Minderjährige teilnehmen? Falls ja, beachten Sie die zwingenden Jugendschutzvorschriften.

Vorgaben der Plattformbetreiber

Wenn es bei den gesetzlichen Regelungen bezüglich der Gewinnspiele bleiben würde, könnten wir Sie nun ruhigen Gewissens starten lassen. Dem ist jedoch nicht so. Zusätzlich zu den erläuterten Regelungen haben einige Social Networks noch eigene Werberegelungen aufgestellt. Andere wiederum machen es sich ganz einfach und verbieten Gewinnspiele grundsätzlich. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Gewinnspielregeln der wichtigsten Netzwerke vor.

Facebook

Facebook hat neben den gesetzlichen Regelungen noch eine Handvoll eigener Gewinnspielregeln festgelegt. Diese Regeln wurden allerdings im August 2013 geändert und haben in diesem Zuge eine Lockerung erfahren. War es einem Unternehmen bis zum Sommer nur möglich, Gewinnspiele über dafür programmierte Apps anzubieten, kann nun auch die Pinnwand des Unternehmens als Gewinnspielbasis dienen.

Die gesetzlichen Regelungen: Wenn Sie ein Gewinnspiel bei Facebook veranstalten möchten, wird von Ihnen verlangt, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Sie müssen den Teilnehmern also vor dem Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen zu Verfügung stellen und die Transparenzvorgaben hinsichtlich der Gewinne wahren, um nur zwei Beispiele zu nennen.

Allgemeine Anforderungen von Facebook: Wie erwähnt, hat Facebook die Anforderungen an Gewinnspiele auf der Plattform etwas gelockert. Facebook gibt vor, dass Sie die Teilnehmer Ihres Gewinnspiels darauf hinweisen, dass Facebook in keiner Verbindung zu diesem Gewinnspiel steht und dass Sie für alle Belange hinsichtlich dieses Gewinnspiels die Verantwortung tragen. Außerdem verlangt Facebook von Ihnen eine Freistellung von jedem Teilnehmer. Diese Anforderungen erscheinen auf den ersten Blick als erfreulich kleine Hürde auf dem Weg zum eigenen Gewinnspiel, vergessen Sie aber nicht, dass die oben genannten gesetzlichen Regeln zusätzlich beachtet werden müssen.

Die Zeiten, in denen ein Gewinnspiel bei Facebook ausschließlich als App angeboten werden durfte, sind Geschichte. Für Sie als Veranstalter von Gewinnspielen auf der Facebook-Präsenz Ihres Unternehmens ergeben sich daraus viele neue Möglichkeiten. Aber wo neue Möglichkeiten entstehen, da gibt es auch immer neue Stolperfallen und Hindernisse. Daher werden wir kurz die neuen Möglichkeiten und deren potenzielle Gefahren erörtern, um Sie rechtssicher auf die Gewinnspielbühne zu entlassen.

Gewinnspiele auf der Pinnwand: Wenn Sie im Namen Ihres Unternehmens über Facebook einen tollen Preis als Gewinn ausloben möchten, dürfen Sie dies von nun an direkt auf der Facebook-Pinnwand Ihres Unternehmens machen. Während sich die Facebook-Nutzer früher über eine speziell programmierte Gewinnspiel-App zur Teilnahme anmelden mussten, ist die Teilnahme nun in manchen Fällen schon durch einen Klick möglich. So können Sie den in Aussicht gestellten Preis unter allen Nutzern verlosen, die „Gefällt mir“ unter einem Ihrer Beiträge angeklickt haben. Auch ist es nunmehr erlaubt, die Teilnahme von der Kommentierung eines Beitrags auf Ihrer Pinnwand abhängig zu machen. Sie können den glücklichen Gewinner dann unter allen Kommentatoren auswählen, wie dies Petras Blumenladen im Bild unten tut. Allerdings fehlen dort die Distanzierung von Facebook und ein Hinweis auf die Teilnahmebedingungen. Sie könnten aber auch denjenigen gewinnen lassen, dessen Kommentar wiederum den meisten Nutzern „gefällt“.

Ganz so einfach, wie Petra es sich hier macht, ist es trotz der Lockerung der Gewinnspielregeln auch nicht. Bei dem Gewinnspiel von Petras Blumenladen fehlen unter anderem die obligatorischen Teilnahmebedingungen.
Ganz so einfach, wie Petra es sich hier macht, ist es
trotz der Lockerung der Gewinnspielregeln auch nicht. Bei dem Gewinnspiel von Petras Blumenladen fehlen unter anderem die obligatorischen Teilnahmebedingungen.

Wenn Sie sich bereits in die eingangs beschriebenen gesetzlichen Regelungen für Gewinnspiele eingelesen haben, könnten sich Ihnen jedoch nun einige Fragen aufdrängen, wie etwa: Wo verorte ich die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel auf meiner Pinnwand, die ich jedem Teilnehmer vor der Teilnahme an dem Gewinnspiel bereitstellen muss? Darüber hinaus fordert Facebook ja auch noch, dass ich den Teilnehmern bestimmte Informationen weitergebe, etwa über die Freistellung.

Ein Beispiel, wie dies gut umgesetzt werden kann, zeigt die Baumarktkette Obi. Diese hatte auf der Facebook-Pinnwand ein Gewinnspiel gestartet, an dem man teilnehmen konnte, indem man einen Kommentar unter das veröffentlichte Bild setzte.

Bei dem Gewinnspiel auf der Facebook-Seite von Obi werden die Teilnahmebedingungen über einen Link zur Verfügung gestellt.
Bei dem Gewinnspiel auf der Facebook-Seite von Obi werden die Teilnahmebedingungen über einen Link zur Verfügung gestellt.

Um den Gewinnspielbeitrag nicht zu überfrachten, lagerte Obi die Teilnahmebedingungen in ein weiteres Bild aus, das in dem Gewinnspielbeitrag verlinkt wurde. Diese konnten mit einem Klick auch vergrößert und damit lesbar gemacht werden.

Die Gewinnspielbedingungen des Obi-Gewinnspiels konnten einfach durch den Link erreicht werden. Diese Verlinkung ist rechtlich absolut unbedenklich und empfehlenswert.
Die Gewinnspielbedingungen des Obi-Gewinnspiels konnten einfach durch den Link erreicht werden. Diese Verlinkung ist rechtlich absolut unbedenklich und empfehlenswert.

Ein Negativbeispiel eines Gewinnspiels über die Facebook-Pinnwand hat im Herbst 2013 der Radiosender Charivari geliefert. Dieser postete auf seiner Facebook-Seite ein Foto von zwei Moderatoren, die Geldscheine in den Händen hielten. Versehen war der Eintrag mit den Worten: „10.000,- Euro!!! Der letzte Facebook-Kommentar bekommt die Kohle! *herold & jenna“. Ihnen wird auffallen, dass hier sehr viele Informationen fehlen und das Gewinnspiel so nicht hätte gestartet werden dürfen:

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für Gewinnspiele werden nicht eingehalten, da für den Teilnehmer nicht transparent ist, wann das Gewinnspiel endet.
  • Dieser Gesetzesverstoß verletzt gleichzeitig die Facebook-Gewinnspielregeln.
  • Es fehlt eine Distanzierung und Freistellung von Facebook.
Gleich mehrere Fauxpas hat sich der Radiosender bei diesem Gewinnspiel erlaubt. Nicht nur gesetzliche Vorgaben wurden ignoriert, auch die Nutzungsbedingungen von Facebook waren dem Gewinnspielveranstalter anscheinend unbekannt.
Gleich mehrere Fauxpas hat sich der Radiosender bei diesem Gewinnspiel erlaubt. Nicht nur gesetzliche Vorgaben wurden ignoriert, auch die Nutzungsbedingungen von Facebook waren dem Gewinnspielveranstalter anscheinend unbekannt.

Das sah dann kurze Zeit später auch Facebook so und entfernte das Gewinnspiel von der Facebook-Seite des Radiosenders, was wiederum einen Shitstorm auf der gleichen Facebook-Seite auslöste.

Dieses Beispiel zeigt, dass die Durchführung von Gewinnspielen über die Facebook-Pinnwand mit einem gewissen Risiko belegt ist.

Bei einer Facebook-App sind Sie sehr viel flexibler, was die Gestaltung anbelangt. Sie können, wie der Discounter Lidl, die Teilnahmebedingungen einfach verlinken und auch die Distanzierung von Facebook problemlos unterbringen.

Eine immer noch sehr gute Lösung: eine Gewinnspiel-App. Zwar mag es aufwendiger und zeitintensiver sein, eine solche App zu erstellen, dafür wirkt ein Gewinnspiel über eine solche App regelmäßig deutlich professioneller als etwa das von Petras Blumenladen weiter oben.
Eine immer noch sehr gute Lösung: eine Gewinnspiel-App. Zwar mag es aufwendiger und zeitintensiver sein, eine solche App zu erstellen, dafür wirkt ein Gewinnspiel über eine solche App regelmäßig deutlich professioneller als etwa das von Petras Blumenladen weiter oben.

Selbstverständlich ist es möglich, die Teilnahmebedingungen und alle weiteren obligatorischen Informationen im selben Beitrag wie das Gewinnspiel auch auf Ihrer Pinnwand zu veröffentlichen oder darauf über einen Link hinzuweisen, eleganter wird jedoch die Lösung mit der App sein.

Gewinnspiele via persönlicher Nachricht: Wer kennt nicht die TV-Gewinnspiele, die oft im Rahmen des Sportprogramms am Abend laufen? Dabei wird eine banal einfache Frage gestellt, die entweder mit Möglichkeit A oder mit Möglichkeit B beantwortet werden kann. Die Lösung möge dann gefälligst als SMS an eine eingeblendete Nummer gesendet werden. Ähnlich können Sie nun auch bei Facebook verfahren. Sie könnten etwa eine Rätselfrage stellen, die der Teilnehmer durch Senden einer persönlichen Nachricht an Ihr Unternehmen beantworten kann.

Achtung: Sobald ein Nutzer Ihnen eine persönliche Nachricht schickt, können Sie mit diesem über dieses „Nachrichtensystem“ kommunizieren. Der Umstand, dass ein Nutzer an einem Ihrer Gewinnspiele teilnimmt, berechtigt Sie jedoch nicht dazu, ihm fortan Werbung in Form von persönlichen Nachrichten zu senden.

Keine Aufforderung zum Einbinden des Gewinnspiels in die eigene Chronik („Teilen“): Nach wie vor nicht zulässig ist es, wenn Sie zum Beispiel zwei Kinogutscheine unter all jenen Nutzern zur Verlosung stellen, die einen Beitrag von Ihnen teilen. Eine solche Aufforderung hätte zur Folge, dass der Nutzer das Gewinnspiel mit in seine Chronik einbindet. Eine solche Einbindung als Voraussetzung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel will Facebook verhindern. Begründet wird dieses Verbot damit, dass die Chronik eines Nutzers lediglich authentischen Publikationen vorbehalten sein und keine werblichen Inhalte beinhalten soll.

Keine Verlinkung von Nutzern: Dabei handelt es sich um das Verlinken von anderen Personen oder von sich selbst auf einem Foto oder in einem Beitrag durch Nennung des Namens. So wäre es eine schöne Idee, einen Preis unter allen Personen zu verlosen, die auf einem Bild verlinkt wurden, das Ihr Firmenlogo zeigt. Diese Verlinkungen sind von Facebook aber ebenso ungern gesehen wie die Einbindung von Werbung und Gewinnspielen in die Chronik der Nutzer und wird daher aus denselben Gründen untersagt.

Google+

Bei Google+ ist in der Werberichtlinie festgeschrieben, dass Sie auf Google+ selbst keine Wettbewerbe, Gewinnspiele oder ähnliche Werbeaktionen durchführen dürfen. Was Ihnen jedoch gestattet ist, ist das Setzen eines Hyperlinks auf eine externe Seite, auf der Sie dann ein Gewinnspiel anbieten können. Diese Möglichkeit hat beispielsweise der Mobilfunkanbieter Congstar genutzt und verlost über einen Link auf Google+ die Möglichkeit, ein neues Handy zu testen.

Congstar bietet einen Gewinnspiellink auf Google+ an. Dieser Verweis wird von Google+ geduldet und ist nach den Nutzungsbedingungen wie auch nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
Congstar bietet einen Gewinnspiellink auf Google+ an. Dieser Verweis wird von Google+ geduldet und ist nach den Nutzungsbedingungen wie auch nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.

Bezüglich des Gewinnspiels müssen Sie Google von jeder Haftung freistellen und die Verantwortung dafür übernehmen, dass die oben erläuterten gesetzlichen Regeln eingehalten werden.

Twitter

Auch Twitter kocht bei den Gewinnspielen ein eigenes Süppchen. Im Gegensatz zu Google+ hat Twitter einige wenige Regeln für Gewinnspiele bzw. Wettbewerbe mit einem Twitter-Account.

Hinweispflicht gegenüber den Teilnehmern: Wenn Sie auf Twitter ein Gewinnspiel anbieten, müssen Sie den Teilnehmern kommunizieren, dass diese nicht mit mehreren Accounts an Ihrem Gewinnspiel teilnehmen dürfen. Insbesondere die Erstellung weiterer Accounts für die Teilnahme zur Erhöhung der Gewinnchancen ist nicht zulässig. Diese Regelung sollte zwar eine Selbstverständlichkeit bei Gewinnspielen sein, wird jedoch von Twitter noch mal ausdrücklich gefordert. Kommen Sie daher diesem Wunsch nach und weisen Sie die Teilnehmer explizit darauf hin.

Keine Mehrfach-Tweets: Twitter verbietet außerdem, dass Sie Regeln festsetzen, die die Nutzer dazu anspornen oder auffordern, mehrfach dieselben Tweets nacheinander zu versenden. Eine Gewinnchancenerhöhung durch die Aufforderung: „Wer dies am häufigsten retweetet, gewinnt!“ ist laut Twitter also unzulässig.

Teilnehmer sollen mit @Nutzernamen antworten: Wenn die Updates den @Nutzernamen (des Gewinnspielveranstalters) und eine Antwort an Sie enthalten, können Sie alle Updates und Teilnehmer in Ihrer Timeline überblicken.

#Hashtags: Sie sollten Nutzer darauf hinweisen, Hashtags (siehe oben) zu verwenden, die in einem Zusammenhang mit dem Gewinnspiel oder Ihrem Unternehmen stehen, wie etwa #Solmecke-Gewinnspiel oder #WBS.

Befolgen der allgemeinen Twitter-Regeln: Neben den sehr überschaubaren Sonderregeln für ein Gewinnspiel weist Twitter darauf hin, dass auch die allgemeinen Nutzungsregeln von Twitter zu beachten sind. So kann eine zu häufig ausgesprochene Einladung zum Gewinnspiel als Spam im Sinne der Twitter-Nutzungsbedingungen klassifiziert werden. Diese Gefahr besteht dann, wenn Sie versuchen, bestimmte Nutzer immer wieder mit demselben Werbetext zu Ihrem Gewinnspiel einzuladen.

Da wir an dieser Stelle nicht die gesamten Nutzungsbedingungen von Twitter wiedergegeben können, empfehlen wir Ihnen, diese einmal sorgfältig durchzulesen, um vermeidbaren Fehlern bei der Twitter-Nutzung vorzubeugen.

Abschließender Hinweis

Beachten Sie, dass die Plattformbetreiber ihre Nutzungsbedingungen relativ häufig ändern. Prüfen Sie daher vor einem Gewinnspiel stets, ob sich die Regeln geändert haben! Sie erreichen die einschlägigen Regeln normalerweise auch nach einer Änderung über die von uns angegebenen Links, andernfalls aber immer über die Hilfeseiten der Plattformen.

Buchtipp

Dieser Artikel ist ein Ausschnitt aus dem Buch „Recht im Social Web“ von Christian Solmecke und Jakob Wahlers, erschienen im Rheinwerk-Verlag. Über das Buch:

Die beiden bekannten und erfolgreichen Rechtsanwälte beleuchten alle relevanten Rechtsprobleme, die im Social-Media-Alltag auftreten können. Viele Praxisbeispiele und Tipps und eine einfache, klare Sprache ohne Paragraphendeutsch helfen Ihnen, Ihren Auftritt rechtssicher zu gestalten. Für jeden Praktiker, der täglich mit Social Media umgeht. Insbesondere Marketing- und PR-Verantwortliche, Social Media Manager, Social Media-Agenturen, kleine und mittlere Unternehmen, Startups und Freiberufler und sicherlich auch für interessierte Rechtsanwälte ein umfassender Ratgeber in allen Rechtsfragen.

recht-social-web-coverDas Buch „Recht im Social Web“ gibt es sowohl als gedruckte Ausgabe wie auch als E-Book direkt beim Rheinwerk-Verlag.

Darüber hinaus findet man es beispielsweise als gedruckte Ausgabe* bei Amazon.

*Dies ist ein Affiliate-Link. Bedeutet: Wenn Sie darüber bestellen, bekommen wir eine Kleinigkeit vom Verkaufspreis ab. Für Sie ändert sich nichts.


Dieser Artikel gehört zu: UPLOAD Magazin 25

Die fünf Beiträge des Schwerpunkts drehen sich um Themen wie Schleichwerbung, Datenschutzerklärung oder auch rechtliche Fallstricke bei mobilen Apps. Aber das ist natürlich längst nicht alles, was wir im Angebot haben. Außerdem erfahren unsere Leserinnen und Leser, wie man mit einem Shitstorm umgeht, wie relevant YouTube noch ist oder was es mit der Netzwerk-Illusion auf sich hat.

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