Steuer & Rechtliches beim Geld verdienen: 11 Tipps vom Anwalt

Autor:
Thomas Schwenke

Datum:
24. September 2007

Kategorie:
Highlights

Die rechtlichen Aspekte des Geldverdienens sind lästig. Doch wer sie kennt, wird sich viele unangenehme Überraschungen ersparen. Hier die wichtigsten:

1. Gewerbeanmeldung

Sie ist notwendig, wenn ein Gewerbe betrieben wird. Kein Gewerbe sind die so genannten freien Berufe, deren Ausübung von „höherer Bildung und ideeller Motivation“ gekennzeichnet ist. Dazu gehören u.a. Künstler, Schriftsteller oder Journalisten. Wer also sein Blog mit bezahlten Beiträgen, Partner- oder Werbelinks finanziert, muss kein Gewerbe anmelden.

Anders sieht es aus, wenn man mit der Website Geld verdient, ohne journalistisch tätig zu sein. Wer dann nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, übt ein Gewerbe aus. Lediglich wenige Links, die kaum die Websitekosten decken sind unschädlich. Doch wer Zeit oder gar Geld investiert und sich Gewinnchancen ausrechnet, muss ein Gewerbe anmelden.

2. Industrie- und Handelskammer (IHK)

Als Gewerbetreibender wird man Mitglied der IHK und muss ab einem Gewinn von mehr als 5.200 Euro im Jahr einen Mit-gliedsbeitrag zahlen. Näheres erfährt man bei der örtlichen IHK, die auch sonst Auskünfte und Beratung in Gewerbesachen anbietet.

3. Einkommensteuer

Gewinne aus selbständiger Tätigkeit müssen spätestens mit der Einkommensteuererklärung (Anlage GSE) gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Freiberufler und Gewerbetreibende, deren Gewinn 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, brauchen keine Bilanzen zu führen. Sie können den Gewinn ermitteln, indem sie Ausgaben von Einnahmen abziehen. Tipp: Für steuerrechtliche Fragen stehen in Finanzämtern geschulte Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung.

4. Gewerbesteuer

Bei freien Berufen fällt keine Gewerbesteuer an. Auch sonst ist der Gewinn bis zu 24.500 Euro im Jahr gewerbesteuerfrei.

5. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch als Mehrwertsteuer bekannt, kann mit ihrer monatlichen Anmeldepflicht beim Finanzamt sehr lästig werden. Aber wessen Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro betrug und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird, der muss als Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer anmelden noch zahlen. Alles woran er denken muss, ist auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen, sondern „Steuerfreie Leistung gem. § 19 UStG“ zu schreiben.

6. Agentur für Arbeit

Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss in der Regel jeden Geldverdienst anzeigen.

7. Pflichtangaben in Geschäftskorrespondenz

Nach § 15b der Gewerbeordnung muss jeder Gewerbetreibende in geschäftlichen E-Mails den ausgeschriebenen Namen sowie die Postanschrift angeben.

8. Impressumspflicht

Jede geschäftsmäßig betriebene Website – wofür einen einzige Werbeanzeige reicht – braucht nach § 5 Telemediengesetz ein Impressum. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (z.B. Blogs) ist zudem nach § 55 II Rundfunkstaatsvertrag eine redakti-onell verantwortliche Person mit Anschrift zu benennen.

9. Trennungsgebot

Ein Seitenbesucher muss immer eindeutig erkennen können, ob er einen unabhängig-objektiven Inhalt oder Werbung vor sich hat. Daher muss Werbung klar vom übrigen Inhalt getrennt sein (Trennungsgebot). Das ist bei typischen Bannern und Popups der Fall. Vorsicht ist dagegen bei Links geboten. Die Faustformel lautet: Wer für das Setzen eines Links in irgendeiner Art und Weise entlohnt wird, muss den Link als Werbung kennzeichnen. Das gilt insbesondere für Dienste wie Adsense oder kommerzielle Linktauschangebote. Aber auch der Amazon-Partnerlink im Rahmen einer Buchrezension muss als Werbung gekennzeichnet sein. Ebenfalls ist der Leser darüber aufzuklären, wenn ganze Artikel bezahlt werden. Als Kennzeichnung für Werbung sind Begriffe wie „Werbung“, „Anzeige“ oder „Reklame“ zulässig. Dagegen reichen verschleiernde Hinweise wie „Promotion“, „PR-Anzeige“ oder „Werbereportage“ nicht aus.

10. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Wer sich in den Wettbewerb begibt, wird von den Mitbewerbern kritisch beobachtet. Und für eine abmahnfähige Wettbewerbs-handlung reicht oft nur ein Werbelink. Mögliche Wettbewerbsverstöße gibt es viele. Grob gesagt darf man gegen kein Gesetz verstoßen (z.B. Trennungsgebot), sich ohne Grund besser stellen („Bester Blogger Deutschlands“) oder Konkurrenten unsachlich herabwürdigen („Der schreibt nur Mist“).

11. Markenrecht

Ob als Tags oder Domainnamen, von fremden Marken und Unternehmensbezeichnungen sollte man im geschäftlichen Verkehr besser Abstand nehmen. Insbesondere darf man sie nicht unsachlich herabwürdigen oder deren guten Ruf gebrauchen (z.B. eigenes Blog mit der FAZ vergleichen).

Der Autor

Thomas Schwenke ist Rechtsanwalt und Gründer von Advisign.de (Recht und Webdesign).

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Der Artikel stammt aus dem PDF-Magazin Nr.2, das Du Dir jetzt kostenlos herunterladen kannst. Mehr dazu in diesem Artikel.


Eine Reaktion zu “Steuer & Rechtliches beim Geld verdienen: 11 Tipps vom Anwalt”

Name: Stefanie

Datum: 4. März 2010, 08:48 Uhr

Link auf diesen Kommentar

Wie sind die ganzen Schnäppchenblogs, die eigentlich nur Werbelinks enthalten, mit Punkt 9 (Trennunsgebot) vereinbar?
Das passt meiner Meinung nach nicht wirklich mit der Realität zusammen …



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