Smart Content Report #2
KI-Inhalte: Wer hat die Urheberrechte?
Wenn es um KI-Inhalte und das deutsche Urheberrecht geht, stellen sich im Grunde zwei Fragen:
- Habe ich das Urheberrecht an den von mir erstellten Inhalten?
- Verletze ich das Urheberrecht anderer, wenn ich KI-Tools nutze?
Habe ich das Urheberrecht an den von mir erstellten Inhalten? Für die erste Frage lohnt sich ein Blick in das Urheberrechtsgesetz. Dort heißt es in Paragraph 2: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“
Daraus ließe sich interpretieren: Übernehme ich unverändert, was die KI produziert hat, habe ich nicht das Urheberrecht, da es keine „persönliche geistige Schöpfung“ ist. Ich kann also nicht dagegen vorgehen, wenn jemand diese Inhalte übernimmt und anderweitig verwendet. Anders sieht die Lage aus, wenn die KI nur ein Helfer ist und ich als Mensch die Hauptarbeit übernehme. Dann würde die Maschine sehr wahrscheinlich als reines Werkzeug angesehen.
Allerdings sind Angebote wie ChatGPT für Text und Dall-E für Bilder sehr mächtig und vielseitig. Entsprechend groß ist der Graubereich. Ab wann ist der Mensch der Urheber? Wie weise ich vor Gericht nach, welchen Anteil ich am Werk hatte und welchen Anteil die KI? Zu diesen und vielen anderen Fragen gibt es derzeit keine klaren Antworten. Denn zum einen hat das deutsche Urheberrecht bislang nicht vorgesehen, dass umfangreiche und komplexe Inhalte überwiegend automatisiert entstehen. Es gibt (noch) keinen Abschnitt zu generativer KI im Gesetz. Zum anderen fehlt die passende Rechtssprechung als Orientierung. Das wird sich erst in den kommenden Monaten und Jahren ändern.
Verletze ich das Urheberrecht anderer, wenn ich KI-Tools nutze? Die zweite Frage ist ähnlich komplex und spannend. Wir verweisen an dieser Stelle auf unser Interview mit Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht. Derzeit wird etwa in verschiedenen Gerichtsverfahren geklärt, inwiefern die Entwickler und Anbieter der KI-Tools gegen das Urheberrecht verstoßen haben (bzw. das Copyright in den USA). Schließlich haben sie ihre KI anhand bereits vorhandener Werke trainiert, ohne deren Urheber um Erlaubnis zu fragen. Laut Dr. Carsten Ulbricht ist das zumindest in Deutschland unproblematisch, wie er im Interview erklärt. Eine solche Nutzung sei durch Paragraph 44b abgedeckt. Ein anderes Urheberrechtsproblem kann es sein, wenn das generierte Werk in weiten Teilen einem bereits vorhandenen Inhalt entspricht. Eine 1:1-Kopie ist bei Werkzeugen wie ChatGPT höchst unwahrscheinlich. Denn es lassen sich zwar Texte erzeugen, die exakt einem Fragment aus dem Trainingsmaterial entsprechen – aber nur mit Tricks. Dennoch ist es eine gute Idee, ein Werkzeug wie Copyscape zu benutzen, um sicherzugehen. P.S.: Dieser Text ist keine Rechtsberatung, sondern gibt lediglich einen Überblick und einige Einschätzungen. Für den professionellen Einsatz von KI-Tools ist eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt empfehlenswert.
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