KI-Bildgeneratoren wie Stable Diffusion, MidJourney oder Dall-E haben in den letzten Monaten rasante Fortschritte erzielt, denen die Gesetzeslage bislang kaum folgen kann. Entsprechend stellt sich die Frage: Ist es aus rechtlicher Sicht überhaupt ratsam, damit erzeugte Werke zu verwenden? Jan Tißler hat sich dazu mit Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht unterhalten.
Einführung
Mit KI-Bildgeneratoren wie Stable Diffusion, MidJourney oder Dall-E lassen sich grafische Werke aller Art erzeugen. Als Nutzer:in gibt man dem Werkzeug eine möglichst treffende Beschreibung des gewünschten Ergebnisses und legt los. Auf Knopfdruck entstehen dann Bilder, die mal mehr und mal weniger dem entsprechen, was man eigentlich wollte. Bisweilen können die Werke verblüffend gut aussehen. Bisweilen liegen sie haarsträubend daneben.
Mit etwas Geschick bei der Bildbeschreibung (dem „Prompt“) und den Einstellungen, werden die Resultate meist besser. Darüber gibt es Möglichkeiten, Details eines Bildes durch die KI verändern zu lassen („Inpainting“) oder man greift zu einer Bildbearbeitung und legt selbst Hand an.
Mehr zu den Möglichkeiten und Grenzen von KI-Bildgeneratoren erfährst du in einem eigenen Artikel bei uns. Darin findest du auch Tipps für erste Gehversuche, kostenlos nutzbare Werkzeuge und Begriffserklärungen. Jetzt lesen …
Ihr erstaunliches Wissen rund um Fotos, Gemälde, Illustrationen und andere visuelle Medien haben diese KI-Tools dabei von enorm großen Datenbanken, die aus dem schier endlosen Angebot des Internets entstanden sind (so genanntes „Data Mining“). Diese Sammlungen enthalten allerdings auch urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass dafür eine eigene Erlaubnis eingeholt worden wäre.
Nicht zuletzt deshalb lassen sich Werke im Stile bestimmter Kunstschaffender erstellen – auch lebende Personen sind darunter, die sich aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Massenproduktion nachgeahmter Bilder wehren.
Wichtig zu verstehen ist bei alldem: Die KI-Bildgeneratoren nutzen nicht die Werke selbst. Diese dienen vielmehr als Trainingsmaterial. Die KI lernt darüber also etwa, wie ein kubistisches Gemälde aussieht, was eine digitale Illustration von einer Bleistiftzeichnung unterscheidet oder was ein Portraitfoto ausmacht.
Eine weitere Frage rund um die KI-Bildgeneratoren ist: Wem gehören eigentlich die Bildrechte? Dem Anbieter des Tools? Der nutzenden Person, die mit ihren Vorgaben und Einstellungen das Bild erzeugt? Oder nicht am Ende den Personen, die ohne Entlohnung das Trainingsmaterial zur Verfügung gestellt haben?
Über diese und andere Fragen habe ich mich mit Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht in einem schriftlichen Interview unterhalten, das wir hier wiedergeben.
Interview
Frage: Die meisten Beiträge zu den urheberrechtlichen Fragen rund um KI-Bildgeneratoren gehen vom US-amerikanischen Copyright aus. Das aber ist mit dem deutschen Urheberrecht nicht deckungsgleich. Wo liegen die wesentliche Unterschiede?
Auch beim Thema KI stellt sich zunächst einmal die wichtige Frage, welches nationale Urheberrecht eigentlich gilt. Überwiegend wird hier das sogenannte Schutzlandprinzip angewendet, nachdem in der Regel das Recht des Landes gilt, in dem der jeweilige Inhalt (z.B. ein Text) das erste Mal veröffentlicht worden ist. Vereinfacht gesagt, gilt also für Inhalte aus Deutschland deutsches Urheberrecht bzw. für Inhalte aus den USA amerikanisches Urheberrecht. Diese Unterscheidung könnte also bereits beim Data Mining von erheblicher Bedeutung sein.
Inhaltlich gibt es erhebliche Unterschiede zwischen US-amerikanischem und deutschem Urheberrecht. Während in Deutschland eher die ideelle und künstlerische Bedeutung der jeweils geschützten Werke wie Texte, Fotos & Co Vordergrund steht, ist das amerikanische Copyright eher auf den Schutz der ökonomischen Verwertbarkeit ausgelegt.
Weitere erhebliche Unterschiede bestehen in den so genannten Schrankenregelungen, die eine Nutzung fremder Werke auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers erlauben. In den USA lässt der „fair use“-Grundsatz eine „transformative Nutzung“ fremder Werke zu Bildungszwecken, für Parodien oder als Kritik weitgehend zu, wenn dadurch nicht in die Verwertungsinteressen des Urhebers eingegriffen wird. Die Nutzung fremder Werke ist nach dem deutschem Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur möglich, wenn eine ausdrücklich geregelte Schrankenregelung eingreift, wie z.B. das Zitatrecht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen dem US-Copyright und dem deutschen Urheberrecht erhebliche Unterschiede bestehen, die sich auf die Verwendbarkeit fremder Texte und Bilder im Rahmen von KI-Anwendungen auswirken können.
Frage: Werkzeuge wie KI-Bildgeneratoren brauchen Trainingsmaterial. Bislang werden deren Urheber aber nicht entlohnt oder überhaupt gefragt. Inwiefern ist das mit dem deutschen Recht vereinbar?
Nach § 44b UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken (z.B. aus dem Internet) für Text und Data Mining auch ohne Einwilligung des jeweiligen Urhebers unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Nach der gesetzlichen Definition ist Text und Data Mining jede automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Der eigentliche Analyseprozess im Rahmen eines solchen Data Mining ist daher regelmäßig keine urheberrechtlich relevante Handlung, da die Information für sich genommen kein urheberrechtlicher Schutzgegenstand ist.
Entsprechendes Trainingsmaterial darf also erhoben werden, es sei denn, dass der jeweilige Rechteinhaber seinen Vorbehalt gegen ein solches Data Mining in maschinenlesbarer Form erklärt hat. Rechteinhaber, die ein Mining „ihrer“ Daten verhindern wollen, sollten also einen entsprechenden Vorbehalt auf den eigenen Internetpräsenzen erklären.
Zudem besteht gemäß § 44b Ab2. S.2 UrhG eine Pflicht zur Löschung der Trainingsdaten, wenn die Vervielfältigung für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. Die so erhobenen Trainingsdaten selbst dürfen dann also auch nicht veröffentlicht und/oder an Dritte weitergegeben werden.
Im deutschen Recht ist eine Vergütung für Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Minings nicht vorgesehen.
Bei dem Data Mining ist schließlich darauf zu achten, dass keine anderen Daten verarbeitet werden, die unter ein anderes Gesetz (z.B. die Datenschutzgrundverordnung) fallen bzw. auch keine wesentlichen Teile einer fremden Datenbank im Sinne des § 87a UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
Frage: Kommerzielle Anbieter wie Stability AI stützen sich bisweilen auf Angebote wie das gemeinnützige LAION aus Deutschland. Hat es aus deiner Sicht eine Relevanz im deutschen Recht, wenn die Trainingsdaten von einem gemeinnützigen Verein stammen? In den USA hofft man, dass das als „fair use“ angesehen wird und damit in Ordnung wäre.
Da Data Mining bei Einhaltung der sonstigen oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist, kommt es aus rechtlicher Sicht auch nicht entscheidend darauf an, ob die Trainingsdaten von einem gemeinnützigen Verein oder einem Unternehmen stammen.
Aber je nachdem, wo und unter Anwendung welchen nationalen Rechts LAION seine Trainingsdaten erhoben hat, ist fraglich, ob LAION die Trainingsdaten überhaupt zulässigerweise weitergeben darf. Bei Anwendung deutschen Rechts wäre dies wohl nicht zulässig, da Trainingsdaten aus öffentlich zugänglichen Quellen ja wieder gelöscht werden müssen.
Bei der urheberrechtlichen Beurteilung von KI wird man grundsätzlich zwischen den Trainingsdaten selbst und den aus den Daten entstandenen Werken (z.B. von der KI erstellten Texten oder Fotos) differenzieren müssen.
Ob Data Mining stets unter den „fair use“-Grundsatz fällt, ist in den USA umstritten. Man wird hier wohl unterscheiden müssen, aus welcher Quelle welche Daten erhoben werden und zu welchen Zwecken (z.B. Forschung oder kommerzielle Zwecke) diese erhoben und wie diese (weiter-)verarbeitet werden.
Frage: Eine große Frage in diesem Bereich ist außerdem: Wer hat das Urheberrecht an den Ergebnissen? Die Urheber des Trainingsmaterials? Die Anbieter des Tools? Die Nutzer, die die Ergebnisse erzeugen? Wie würde sich das bemessen?
Nach deutschem Recht wird derzeit noch überwiegend davon ausgegangen, dass Werke, die von einer KI erzeugt werden, mangels „menschlicher Schöpfung“ grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sind. Das würde bedeuten, dass Dritte die Werke beliebig verwenden könnten.
Teilweise wird aber auch angenommen, dass KI-Kunstwerke einem urheberrechtlichen Schutz unterfallen, wenn der Einfluss eines Menschen so bestimmend ist, dass ihm das Ergebnis des Gestaltungsprozesses noch zugerechnet werden kann. Das wären aber wohl nur Fälle, wenn der „menschliche Anteil“ so hoch ist, dass der Einsatz des KI-Modells eine eher untergeordnete Bedeutung hat.
Mangels Rechtsprechung sind hier im Detail noch viele Fragen offen.
Frage: Ein weiterer Streitpunkt ist es, wenn Werke erzeugt werden, die absichtlich den Stil einer noch lebenden Person kopieren. Wie stellt sich die Lage hier dar? Inwiefern ist das erlaubt?
Nach dem aktuellen deutschen Urheberrecht wird es bezüglich der Erstellung bzw. einer etwaigen Veröffentlichung der „angelehnten“ KI-Grafik wohl darauf ankommen, ob es sich hierbei um eine Bearbeitung bzw. Umgestaltung des ursprünglichen Werkes im Sinne von § 23 Abs.1 UrhG handelt oder ob die KI-Grafik einen hinreichenden Abstand zum ursprünglichen Werk aufweist. Im ersten Fall muss wohl die Einwilligung des ursprünglichen Urhebers eingeholt werden, im letzteren Fall (früher so genannte „freie Benutzung“) nicht. Es kommt also darauf an, wie „anders“ die KI-Grafik zum ursprünglichen Werk ist.
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Frage: Außerdem kann es natürlich passieren, dass ein Ergebnis unbeabsichtigt einem existierenden Werk sehr ähnlich ist. Inwiefern könnte das problematisch sein und wer steht dann dafür gerade?
Die bloße Erstellung eines „zu ähnlichen“ Werkes wird in aller Regel wohl unproblematisch sein, weil von dieser ja keiner Kenntnis erlangt. Oft gibt es urheberrechtliche Probleme dann erst mit einer etwaigen Veröffentlichung.
Wenn die Künstliche Intelligenz zufällig ein zu ähnliches Werk erstellt, dürften urheberrechtliche Ansprüche also eher unwahrscheinlich sein. Wenn jemand dieses „zu ähnliche“ Werk aber dann veröffentlicht, können urheberrechtliche Ansprüche des Urhebers des Originals wohl nicht ausgeschlossen werden.
Frage: Verteidiger der KI-Generatoren sagen u.a., dass sich auch menschliche Künstler an anderen Werken orientieren und sich inspirieren lassen. Und dann gibt es natürlich Kunstformen wie Collagen oder Samples in Musik, bei denen Teile eines Werkes zu einem neuen Werk werden. Inwiefern siehst du diese Fragen auch hier als relevant an und was würde das bedeuten für die Einschätzung?
Die Frage, ob bloß eine Kopie des Originals vorliegt oder ein neues Werk hat die Rechtsprechung – unabhängig von den neuen Fragen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz – schon mehrfach beschäftigt.
Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werks ein selbstständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (siehe BGH GRUR 2002, 799, 800 f. – Stadtbahnfahrzeug).
Ähnliche Maßstäbe wird man wohl auch bei Werken anlegen müssen, die von Künstlichen Intelligenzen erstellt werden.
Ist ein von einer KI erstelltes Werk einem bestehenden Original also zu ähnlich, wird der ursprüngliche Urheber (z.B. bei einer Veröffentlichung) wohl Unterlassung verlangen können. Ob darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wird auch vom Verschulden desjenigen abhängen, der das KI-generierte Bild veröffentlicht hat.
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Jan hat mehr als 20 Jahre Berufserfahrung als Online-Journalist und Digitalpublizist. 2006 hat er das UPLOAD Magazin aus der Taufe gehoben. Seit 2015 hilft er als CONTENTMEISTER® Unternehmen, mit Inhalten die richtigen Kunden zu begeistern. Und gemeinsam mit Falk Hedemann bietet er bei UPLOAD Publishing Leistungen entlang der gesamten Content-Marketing-Prozesskette an. Der gebürtige Hamburger lebt in Santa Fe, New Mexico.