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Was darf ich fotografieren? Der Fall Preußische Schlossanlagen und seine Konsequenzen

Es gibt einen Rechtsbegriff, der schon seit über dreißig Jahren im Zusammenhang mit Fotografie durch die Rechtslandschaft geistert. Es ist das „Recht am Bild der eigenen Sache“. Die meisten wissen, dass jede Person ein „Recht am eigenen Bild“ hat und eine Person grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis fotografiert werden darf. Gilt das aber auch für Sachen wie Bauwerke, Skulpturen oder gar Bäume im Park? Muss man als Hobbyfotograf oder Journalist jedes Mal um Erlaubnis fragen, bevor man auf den Auslöser drückt? Diesen praktischen Fragen werde ich in diesem Beitrag anhand der aktuellen und heiß diskutierten Gerichtsentscheidung „Preußischen Schlossanlagen“ so anschaulich wie möglich nachgehen.

Als erstes ist ein bisschen Grundwissen für die Begriffe notwendig, mit denen in diesem Zusammenhang rumhantiert wird und die leider sehr oft durcheinander gebracht werden:

Das Eigentum

Das Eigentum verleiht dem Eigentümer die Sachherrschaft an einer Sache. Das heißt, er darf mit der Sache grundsätzlich alles machen, was er will (§ 903 BGB). Vor allem darf er andere Personen vom Zugang zu der Sache ausschließen. Bei Grundstücken wird diese Sachherrschaft Hausrecht genannt und kann ganz (Betreten verboten) oder in Teilen (Betreten ja, fotografieren nein) ausgeübt werden.

Aber diese Sachherrschaft hat auch ihre Grenzen. Man nennt diese Einschränkungen Sozialbindung und sie dient vor allem dem Schutz anderer (§ 903 BGB). So darf ich meine Reifen nicht in meinem Garten verbrennen und muss es dulden, wenn die Polizei mein Auto konfisziert, um einen Schwerverbrecher zu jagen. Sie kann aber auch verpflichten, Zugang zum Eigentum zu gewähren, z.B. wenn eine Straße gebaut werden muss (Art 14 Abs.2 GG).

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt keine Sachen, sondern die geistige Leistung eines Urhebers an einem Werk (§ 2 Abs.2 UrhG). Werke sind Verkörperungen von geistigen Schöpfungen, wie z.B. Bücher, Fotografien, Musikstücke oder Computerprogramme. Anders als das Eigentum, das solange besteht wie es die Sache gibt, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Es ist sehr wichtig zwischen dem Eigentum und dem Urheberrecht zu unterscheiden. Nehmen wir z.B. ein tolles Bild, das ein Künstler in sein Skizzenbuch gemalt hat. Wenn ich die Seite mit dem Bild herausreiße, verletze ich sein Eigentum an dem Skizzenbuch, jedoch nicht das Urheberrecht an dem Bild. Aber wenn ich das Bild abfotografiere und auf meiner Website publiziere, verletze ich das Urheberrecht an dem Bild, aber nicht das Eigentum am Skizzenbuch. Ich kann natürlich sowohl das Eigentum, wie auch das Urheberrecht verletzen, wenn ich z.B. das Buch verbrenne.

Die Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) schränkt das Urheberrecht ein und erlaubt es

Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden … zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wieder zu geben.

Diese Vorschrift erlaubt urheberrechtlich geschützte Werke, die nicht nur vorübergehend aufgestellt sind (die Reichstagsverhüllung war z.B. bloß vorübergehend) von einem öffentlich zugänglichem Ort ohne Hilfsmittel (z.B. Leitern, um über die Hecke zu schauen) zu fotografieren. Die Ablichtungen dürfen dann auch gewerblich verwertet werden.

Berichterstattung über Tagesereignisse

Diese Einschränkung des Urheberrechts erlaubt es im angemessenen Umfang Fotos von Werken zu machen, wenn dies zur Darstellung von Tagesereignissen notwendig ist (§ 50 UrhG). Verhüllte Christo den Reichstag, so durfte die Presse darüber tagesaktuell berichten. Was die Vorschrift nicht erlaubt, sind z.B. Fotos für Bildbände oder andere nicht tagesaktuelle Artikel, wie solche in der Wikipedia.

Bildzitat

Fotos sind als Zitate (§ 51 UrhG)  nur unter ganz strengen Grenzen zugelassen. Außer bei wissenschaftlichen Publikationen (z.B. die Analyse eines Bildes) muss ein Bildzitat wirklich notwendig sein. Das ist nur der Fall, wenn die Worte nicht reichen, um etwas zu beschreiben. Z.B. wenn in einem Bericht über einen Künstler dessen Bilder nicht mit Text zu erfassen sind. Diese Ausnahme, sofern sie zutrifft, erlaubt auch die gewerbliche Zitierung.

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Privatkopie

Die Privatkopie (§ 53 UrhG) ist nur dem privaten Rahmen vorbehalten und erlaubt es, auch wenn die Panoramafreiheit, Tagesereignis oder Zitatrecht nicht vorliegen, Werke zu fotografieren. Aber Achtung, Bilder im Internet zu veröffentlichen ist nicht mehr privat!

Störer

Ist jeder der das Eigentumsrecht oder das Urheberrecht verletzt. Die Folgen sind Unterlassungspflicht (ich tue es nicht wieder) und oft Schadensersatzpflicht (ich komme für den Schaden auf).

Mitstörer

Mitstörer ist jemand, der nicht selbst das Recht verletzt, aber entweder mittelbar zu der Verletzung beigetragen hat oder es ihm zuzumuten war, sie zu verhindern. Das gilt insbesondere, wenn man sich einen von einem User hochgeladenen Inhalt „zueigen“ macht (§ 10 TMG). Das ist der Fall, wenn man den Inhalt aktiv bestätigt (Das kennt man als Blogger von der Kommentarmoderation). In diesem Fall trifft einen die Pflicht, den Inhalt rechtlich zu überprüfen und notfalls zu löschen.

Gewerblich/Privat

Gewerblich handelt, wer die Fotos mit dem Ziel aufnimmt, aus ihnen Kapital zu schlagen. Egal ob man selbständig, angestellt ist, die Bilder sofort verkauft oder im Archiv mit der Hoffnung lagert, sie später verkaufen zu können.

Der Fall der preußischen Schlossanlagen

Mit diesem Grundwissen ausgestattet, ist der Fall um die Preußischen Schlossanlagen viel einfacher zu verstehen (LG Potsdam, Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 161/08).

In diesem Fall hat eine Stiftung ein Schloss nebst Parkanlage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Jedoch hat sie von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht und den Zugang nur unter der Bedingung erlaubt, dass keine gewerblichen Fotos gemacht werden. Dennoch hat ein Fotograf Bilder erstellt, welche von einer Fotoagentur online vertrieben wurden und die (laut Gericht) wohl von diesem Verbot wusste. Die Stiftung klagte gegen das Fotoportal und bekam Recht. Das Urteil beruht auf folgenden Überlegungen:

  1. Das Urheberrecht war nicht verletzt, da die Urheber des Schlosses (Architekt, Baumeister) schon seit über 70 Jahren tot sind.
  2. Aber das Eigentumsrecht war verletzt. Denn die Parkanlage gehört der Stiftung und unterliegt damit ihrer Sachherrschaft. Und wenn das Betreten einer Anlage von der Zustimmung des Hausrechtsinhabers abhängig ist, sind gewerbliche Fotos nur mit dessen ausdrücklicher Erlaubnis zulässig. Das Gericht sagte, dass dazu nicht ein mal ein Hinweis ausgehängt werden muss!
  3. Der Fotograf hatte keine Fotoerlaubnis und ist damit Störer. Das Fotoportal haftet als Mitstörer, weil es sich die rechtswidrigen Fotos „zueigen“ gemacht hat.

Warum diese Strenge gegenüber den gewerblichen Fotografen?

Der Eigentümer kann seine Sachen jederman vorenthalten (Sachherrschaft). Bei Gebäuden, Grundstücken oder Parkanlagen ist die Grenze dieser Sachherrschaft die Grundstücksgrenze. Innerhalb dieser kann jeder Eigentümer entscheiden, wie viel von seinen Sachen er Preis gibt. Das heißt, wenn mein Haus von der Straße sichtbar ist, darf jeder Fotos von dem Haus machen. Ziehe ich eine Hecke hoch, muss man mich um Erlaubnis fragen (und ggf. eine Gebühr zahlen).

Die Frage war nun, was ich erlaube, wenn ich es jedem genehmige, mein Grundstück zu betreten. Das Gericht sagte, dass ich damit auf keinen Fall erlaube, dass die Besucher aus meinem Eigentum Kapital zu schlagen. Es sieht das Eigentum damit pragmatisch als eine Wertanlage an. Und jeglicher Gewinn aus dieser Wertanlage darf nur dem Eigentümer zufließen. Wenn also das Geld für eine Abbildung dieser Wertanlage dem Fotografen und nicht dem Eigentümer zufließt ist das nicht richtig.

Hängen also keine Fotografierverbote aus, dürfen zwar Privatpersonen nach belieben fotografieren, gewerblich tätige Fotografen müssen jedoch immer um Erlaubnis fragen.

Aber was ist mit der Panoramafreiheit!?

Der häufigste Einwand der nun folgt ist: „Aber die Panoramafreiheit erlaubt Sachen von öffentlich zugänglichen Orten zu fotografieren. Und die Parkanlage war der Öffentlichkeit zugänglich gemacht„. Dieser Einwand ist im Kern richtig und zugleich das Problem dieser Entscheidung, denn die Panoramafreiheit schränkt das Urheberrecht ein und das ist eh erloschen.

Die Frage ist daher, ob die Panoramafreiheit auch das Eigentumsrecht einschränkt.

Es gibt viele Stimmen die sagen „ja!“ Wenn die Panoramafreiheit das Fotografieren trotz des Urheberrechts erlaubt, dann erst Recht trotz des Eigentumsrechts. Das Gericht sagte nein, die Panoramafreiheit schränkt nur das Urheberrecht ein. Das Eigentumsrecht und die Sachherrschaft bleiben bestehen. Also ist die Panoramafreiheit im § 59 UrhG für gewerblich handelnde Fotografen laut Gericht so zu lesen:

„Zulässig ist Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden [und der Zugang zu dem Fotoobjekt nicht von dem Willen des Eigentümers abhängt]… zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wieder zu geben.“

Was nun richtig ist? Schwer zu sagen, denn auch unter Juristen ist man sich nicht eins und die Argumentation würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Meines Erachtens spricht leider vieles dafür, dass die Entscheidung des Gerichts rechtlich gut vertretbar ist. Ob es wirtschaftlich und politisch richtig ist, ist eine andere Frage.

Die Folgen die das Urteil haben kann, sind gravierend. Es ist nicht nur die Bestätigung einer Praxis, die von vielen Museen und Parks in privater Hand praktiziert wird. So könnte man sich vorstellen, dass Gemeinden zur Aufbesserung ihrer Finanzen Satzungen erlassen, in denen sinngemäß steht: „Alle städtischen Denkmäler dürfen jenseits des Straßenbereichs zu gewerblichen Zwecken nur gegen eine Gebühr fotografiert werden“. Und warum die Satzung nicht gleich auf die Straßen ausdehnen, an denen die Gemeinden Sachherrschaft haben? Spätestens hier wird man sich fragen, ob die Panoramafreiheit nicht durch die Hintertür abgeschafft wird.

Das ist auf den ersten Blick sehr hypothetisch, aber durchaus im Bereich des Möglichen. Denn die Stiftung über die wir hier sprechen ist auch staatlich. Und das Recht der Allgemeinheit auf Informationen über die Schlossanlage (Sozialbindung des Eigentums) wies das Gericht mit dem Hinweis ab, dass die Stiftung selbst Postkarten sowie Bildbände veröffentlicht und zudem Zugang zu der Schlossanlage gewährt. Ferner muss sie sich auch finanzieren können. So hypothetisch sind die Befürchtungen dann also doch nicht.

Und die Pressefreiheit?

Journalisten können sich bei Berichten von Tagesereignissen im angemessenen Rahmen über Eigentumsrechte und Urheberrechte hinweg setzen. Was aber nicht tagesaktuelle Reportagen angeht, so sollen sie laut der Entscheidung die Gebühren für die Fotos tragen.

Checkliste für die Praxis

Das war jetzt eine Menge an theoretischem Wissen und ich habe praktische Antworten versprochen. Das mache ich in Checklisten, die der Rechtslage entsprechend obiger Entscheidung entsprechen. Ein Foto ist nur dann zulässig, wenn es weder das Urheberrecht noch das Eigentumsrecht verletzt. Das Recht unterscheidet übrigens nicht zwischen Außen- und Innen, sondern zwischen öffentlich zugänglichem Bereich und einem nicht öffentlich zugänglichen. So ist z.B. ein mit einer hohen Hecke geschützter Garten kein Innenbereich, wird aber wie ein Wohnzimmer behandelt.

Stufe 1. Urheberrechte beachten

  1. Im öffentlich zugänglichen Bereich: Fotos sind erlaubt (Panoramafreiheit)
  2. Im nicht öffentlich zugänglichen Bereich:
    • Man darf über Tagesereignisse berichten (Z.B. Fotos von einer Ausstellungseröffnung).
    • Unter (seltenen) Umständen ist auch ein Bildzitat möglich.
    • Für private Zwecke (nicht Internet!) sind Fotos als Privatkopien erlaubt.

Ansonsten ist die Erlaubnis des Urhebers notwendig. Achtung! Der Eigentümer ist nicht automatisch der Urheber eines Werkes.

Stufe 2: Eigentumsrechte beachten – Variante: Fotografieren zu Privatzwecken

  1. Das Objekt befindet sich im öffentlich zugänglichen Bereich
    • Das Foto wird von einer Straße, Park o.ä. aufgenommen, die nicht im Privatbesitz sind: Fotos sind erlaubt.
    • Das Foto wird von einem Privatgrundstück aus aufgenommen (z.B. Museumsanlage, Zoo, Bahnanlage, Parkanlage einer Stiftung) und beim Betreten der Anlage sind keine Fotografieverbote, sei es auf Schildern oder einer Tafel mit der Parkordnung ersichtlich: Fotos sind erlaubt.
    • Das Foto wird von einem Privatgrundstück aus aufgenommen und solche Fotografieverbote oder Einschränkungen sind ersichtlich: Es darf nur entsprechend den Einschränkungen fotografiert werden (z.B. ohne Blitz oder gar nicht).
  2. Das Fotoobjekt befindet sich in einem öffentlich nicht zugänglichen Bereich
    • Gibt es keine ersichtlichen Einschränkungen: Fotos sind erlaubt (aber beachtet, dass sich die Einschränkungen auch aus den Umständen ergeben können. Z.B. wenn die Kirchenruhe gestört oder Tiere scheu gemacht werden könnten).
    • Gibt es Fotografieverbote/ Einschränkungen auf Schildern oder Hausordnungen (z.B. wird in einigen Museen, Flughafenbereichen oder bei Konzerten das Fotografieren untersagt): Es darf nur entsprechend den Einschränkungen fotografiert werden.

Stufe 2: Eigentumsrechte beachten – Variante: Fotografieren zu gewerblichen Zwecken

  1. Das Fotoobjekt befindet sich im öffentlich zugänglichen Bereich
    • Das Foto wird von einer Straße, Park o.ä. aufgenommen, die nicht im Privatbesitz sind: Fotos und deren gewerbliche Nutzung sind erlaubt.
    • Das Foto wird von einem Privatgrundstück aus aufgenommen (z.B. Museumsanlage, Zoo, Bahnanlage, Parkanlage einer Stiftung): Egal ob Fotografieverbote aufgehängt sind oder nicht, Fotografieren zu gewerblichen Zwecken bedarf immer der Erlaubnis des Eigentümers.
  2. Das Fotoobjekt befindet sich in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich
    Fotografieren zu gewerblichen Zwecken bedarf immer der Erlaubnis des Eigentümers.

Das ist eine Checkliste für das Fotografieren von Sachen. Sind Personen auf dem Bild, müssen zudem deren Persönlichkeitsrechte („Recht am eigenen Bild“) beachtet werden. Mehr darüber hier in dem Abschnitt „Bilder und Fotografien“.

Fazit

Wenn man sich die Liste anschaut, dann fällt auf, dass das Eigentumsrecht einen Fotografen mindestens genauso einschränkt wie das Urheberrecht. Und gibt es nun ein „Recht am Bild der eigenen Sache“? Jein.

Nein, weil von öffentlichen Wegen jeder mehr oder weniger frei fotografieren darf. Ja, wenn man auf einem Privatgrundstück ist.  Denn in diesem Fall sollten Privatpersonen auf Verbote achten und gewerblich tätige Fotografen müssen immer um Erlaubnis fragen.

Diese Entscheidung kann noch vom Bundesgerichtshof gekippt werden. Dass das passiert, bezweifle ich jedoch, weil dieser schon in zwei Fällen die Ansicht  des Landgerichts Potsdam bestätigt hat (BGH, Urteil v. 20.09.1974, Az. I ZR 99/73 „Schloss Tegel“ und BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az.: I ZR 54/87 „Friesenhaus“).

Über den Autor

Thomas Schwenke ist Rechtsanwalt für Onlinerecht & Blogger auf Advisign.de. Derzeit bildet er sich in Neuseeland im Copyright fort und bloggt von dort aus im Kiwispotting-Blog.

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42 Gedanken zu „Was darf ich fotografieren? Der Fall Preußische Schlossanlagen und seine Konsequenzen

  1. Morgen Thomas! Klasse Texte, gute Infos und nett verpackt. Ein dickes Kompliment von mir: Du bist ein Anwalt, dem man es nicht anmerkt. Wie erwähnt, das ist keineswegs negativ gemeint. Ich liebe solche Texte von dir und würde gerne mehr darüber erfahren. Nett sind auch immer die praxisnahen Beispiele (nein, hier war keine Ironie im Spiel!). Viele Grüße, Timo (P.S. Kompliment auch an Jati. Wofür, weiß ich noch nicht. Gibt so viele Dinge, die bei ihm ein Kompliment verdienen, kann mich gerade nicht entscheiden :-)).

  2. Vielen Dank für diesen wirklich sehr gut und verständlich geschriebenen Text. Die Lektüre war sehr aufschlussreich!

  3. Danke auch für diesen – verständlichen!! – Text. Sehr hilfreich! Eine Frage will ich dennoch nachschieben: Mir ist noch nicht ganz klar, was ein „Bildzitat“ ist und in diesem Kontext bedeutet.

  4. @thomas schwenke.
    top beitrag! danke fuer die antworten auf viele fragen, die ich zu der thematik allgemein hatte. super ueberblick mit ganz wichtigen neuen infos (panoramafreiheit war fuer mich bis dato gaenzlich unbekannt).

    @jati.
    haste gut ausgewaehlt, das thema und den autor ;)

  5. Das Personen man nicht ohne ihr Wissen photographieren darf, war mir bekannt. Schon gar nicht für gewerbliche Zwecke. Ich wusste aber nicht, das diese Regelung nun auch auf Gebäude zutrifft, selbst wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Erinnert mich irgentwie an Monopoly.

  6. @steffen: Merci! Noch einmal zum Thema Bildzitat nachgefragt: Gilt Dein Beispiel auch für die „zitierende Darstellung“ einer ganzen Website? In Deinem Beispiel: Wenn die anstatt nur das Schweini-Bild von dessen Website zu nehmen ein Bild von der ganzen Website abgebildet hätten, auf der das Schweini-Bild natürlich zu sehen ist…?

  7. @Moosblogger @Steffen bringt es mit seinem Beispiel gut auf den Punkt, ein Bildzitat darf nicht der „Illustration“ dienen. Es muss „erforderlich“ sein, um den Text zu belegen. Also muss man sich im Geiste die Frage stellen „Wird der Leser meinen Text ohne das Bild nicht oder viel schlechter verstehen?“

    Beispiel: Ich berichte über einen Fußballspieler und füge ein Bild dazu, damit der Leser besser sehen kann, wer gemeint ist – kein Bildzitat, sondern Illustration.
    Beispiel2: Photoshopdesasters – hier wären viele der Texte nicht ohne die Bilder verständlich (Anm: das gilt nicht für alle Berichte dort).

    Das Problem dabei ist, dass es kaum Rechtsprechung dazu gibt. Du kannst aber davon ausgehen, dass die Erforderlichkeit sehr streng ausgelegt wird. So könnte man sich z.B. auf den Standpunkt stellen, dass ein Bildzitat nicht notwendig ist, wenn der Leser mal eben einem Link folgen kann, um das Bild zu sehen.

  8. @Moosblogger: Clever gedacht, die komplette Website als Screenshot zu verwenden. Ich bin kein Anwalt, aber meiner Meinung nach dürfte das auch unzulässig sein, solange der Screenshot der Website ebenfalls nur illustrierende Funktion hat.

    Noch ein anderes Beispiel (ohne Gewähr): Ein Firmenlogo ist auch ein Bildzitat und darf nicht ohne Weiteres auf fremden Websites eingebunden werden (Ausnahme ist die im Artikel erwähnte tagesaktuelle Berichterstattung). Fotografiert man allerdings das Haustürschild mit dem Logo einer Firma und nutzt dieses zur Illustration, ist es erlaubt (sofern man keine Schlammgräben, Fallgruben oder sonstige Hindernisse überwinden muss, um zum Hauseingang zu gelangen – wie wir gelernt haben ;-)

  9. Meine Frage in diesem Zusammenhang:

    Ist die Einbindung von AdSense bereits ein Indiz für eine gewerbliche Nutzung des Blogs, auch wenn die Umsätze vernachlässigbar sind?

  10. @Stefan: Würde ich in diesem Zusammenhang nicht sagen. Vielleicht ein Indiz, aber eins das man mit der Vorlage der Umsätze entkräften kann. Ich denke es würde für eine gewerbliche Nutzung der Fotos nicht ausreichen.

  11. Auch von meiner Seite ein großes Lob für den sehr gut gelungenen und verständlichen (!) Beitrag.

    Eine Nachfrage: Videos sind ja im Prinzip Bilderfolgen, somit müsste das Gesagte doch auch auf Filme zutreffen. Dann würde ein Tutorial, was z.B. den Umgang mit Photoshop erklärt, ohne Einwilligung von Photoshop nicht veröffentlicht werden dürfen (z.B. bei Youtube), oder gar auf dem eigenen Blog eingebunden werden, da dies ja indirekt gewerblich ist, wenn z.B. ein Banner im Blog erscheint. Dann wären ja nahezu alle Tutorials im Web abmahnfähig? Ich hoffe, ich irre mich hier!

  12. @Daniel: Ich würde Dir die Frage gerne mit ja oder nein beantworten, aber es gibt keine klaren Regeln ab wann ein Banner eine Seite als „gewerblich“ im Sinne der Lizenznutzung ist. Auch ist die Werbung immer individuell gestaltet.

    Manchmal hilft ein Blick in die Geschäftsbedingungen, aber oft steht da nichts drin. Wenn man nachfragt, wird oft sicherheitshalber gesagt, nein „gar keine Werbung“, was aber nicht stimmen muss. Ich hoffe, dass die kommende Untersuchung von Creative Commons was denn nun „commercial“ sei vielleicht so etwas wie einen handfesteren Rahmen bieten wird.

    Was die Photoshoptoutorials angeht, so kannte ich die Toutorial-Regelung noch gar nicht. Aber ganz so wild, dass nun alles abmahnfähig ist, wird es nicht sein.

  13. Mit großem Interesse habe ich diesen Beitrag gelesen und muss sagen, er ist sehr gut und verständlich geschrieben. Dennoch habe ich ein paar Fragen:

    Im §59 UrhG heißt es auch, die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Bedeutet dies, wenn ich ein Gebäude von einem öffentlich zugänglichem Ort fotografiere, das ich diese Bilder dann trotz Panoramafreiheit nicht unkommerziell veröffentlichen darf?

    Ich möchte ein Gebäude fotografieren, welches rundum öffentlich zugänglich abzulichten ist. Nun würde ich aber eine bessere perspektive bekommen, wenn ich dies z.B. aus einem Fenster aus einem gegenüberliegendem Gebäude, also einem nicht öfffentlich zugänglichem Ort, mache. Dadurch würde ich aber nichts anderes zu gesicht gekommen, als wenn ich auf der Straße vor dem Gebäude stehen würde, da es weder eingezäunt noch anders verdeckt ist. Wäre dies zulässig? Wenn nicht muss ich ja den Eigentümer/Urheber des zu fotografierenden Gebäudes um erlaubnis bitten. Und muss ich den Eigentümer des Gebäudes aus dem ich das Foto heraus machen würde, auch um erlaubnis bitten wenn ich dieses Foto veröffentlichen möchte?

  14. @Oliver Sorge:

    Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden
    Das heißt, dass Du das Gebäude nicht nachbauen darfst. Vervielfältigungen in Bildern, Film, etc. sind weiterhin möglich.

    Bessere Perspektive vom Gebäude gegenüber
    Das ist nicht zulässig und Du bräuchtest eine Erlaubins, wenn Du die Bilder veröffentlichen willst. Nur von der Straße aus ohne Hilfsmittel. §59 ist ein so genanntes „Annex zur Gemeinnützigkeit der Straße“. D.h. weil die Straße für jedermann da ist, soll auch jedermann von ihr aus Bilder machen dürfen. S. http://de.wikipedia.org/wiki/Hundertwasserentscheidung

    Den Eigentümer des Gebäudes aus dem Du heraus fotografieren willst musst Du nur fragen, wenn Du sonst Hausfriedensbruch begehen würdest. ;) Fotorechtlich ist nur das interessant, was vor der Linse ist.

  15. Erstmal danke für die Antwort. Aber ich habe mal wieder Zwei Fraagen ;)

    1. Wie sieht es mit dem Recht am eigenen Bild im Zusammenhang mit kongruentem Verhalten aus? Also wenn sich z.B. bei Eventfotografie die Gäste wohlwissentlich in Pose stellen und wissen, das die Bilder veröffentlicht werden. Kann da dann jemand hinterher rechtlich gegen vorgehen?

    2. Das Menschenrecht auf Gleichheit ;) Da hat mich ein befreundeter Fotograf drauf gebracht. Wenn ein Fotograf der z.B. nur 1,65m groß ist ein Bild machen möchte, was ein 2m großer Fotograf auch, aber besser machen könnte wäre er ohne Hilfsmittel wie einer Trittleiter oder anderem gegenstand gewerblich im Nachteil und würde so unter Umständen das Foto nicht verkaufen können. Da man aber Sachen die sich auf öffentlichen Wegen befinden nur ohne Hilfsmittel ablichten darf, beißt sich das doch, oder?

  16. @Oliver:
    zu 1. Um das zu beantworten, bräuchte es eines ganzen Artikels. Denn es kommt sehr auf den Einzelfall an. Wichtig ist, dass der Person bewusst ist oder bewusst sein muss, was mit der Abbildung passiert. Im Optimalfall weist der Fotograf vorher darauf hin, was mit den Bildern passiert.

    Ansonsten sollte der Zweck der Fotos erkennbar sein. Z.B. durch einen Hinweis des Veranstalters oder einen deutlich sichtbaren Aufdruck auf der Kleidung „Eventfotograf – Deine Bilder werden auf http://www.xyzpartyfoto.de abrufbar sein.“

    Im Übrigen kann der Fotograf nicht davon ausgehen, dass jemand der lallend aus der Ecke zuwinkt noch bewusst in eine Veröffentlichung des Bildes einwilligt.

    Aber das ist alles eh offtopic, da es hier um Fotos von Sachen geht. ;)

    2. Das wäre mal eine klasse Klausurfrage. :) Ich würde spontant „zulässige Pauschalisierung“ sagen, weil man sonst ein Durchführungsverordnung zum Gesetz bräuchte, die nach Größen unterscheidet. Und was wäre der Maßstab? Wäre die zulässige Höhe der größte lebende Mensch? Oder die Durchschnittsgröße und die großen wären verpflichtet sich zu bücken? Schwer zu sagen.

  17. ein Hallo an alle,

    ich habe oder nun (nach dem Lesen hier) vielleicht nur noch hatte vor, so etwas wie einen Blick auf Paretz (mit Schloss in Obhut von Schlösser u. Gärten e.V.) aus dem Blickwinkel eines weniger historisch begeisterten Anwohners, der sich von einer groben (historischen) Pflasterstraße und noch diversen anderen Dingen, die das historische Schloss so alltäglich mit sich bringen, massiv in seiner Lebensqualität beeinträchtigt fühlt, ins Netz zu stellen. Das Schloss habe ich dazu bereits fotografiert, von der vorbeiführenden Straße aus. Diese verläuft zwischen dem Schlossgelände und dem Park, der auch Schlösser und Gärten gehört.

    Die Seite soll weder Werbung beinhalten noch irgendwelches Geld einspielen, sondern lediglich eine (meine) Meinung gegen den hier in Brandenburg massiv betriebenen Denkmalsschutz, wobei Dinge oft wichtiger sind als der Mensch, darstellen.

    Hat wer einen Rat?

    Beste Grüße
    Gerd aus Paretz

  18. Hallo Herr Schwenke,

    ich danke Ihnen wirklich für diesen Artikel. Ich surfe jetzt schon seit einer halben Stunde im Netz nach diesem Thema und hab nirgends etwas abschließendes dazu gefunden. Und hier steht endlich alles auf einem Fleck und so schön erklärt, dass sogar ich blutiger Anfänger das alles verstehe. :-)

    Schöne Grüße
    Sabine Hutter

  19. Hallo allerseits!

    Danke für diesen Informativen Beitrag. Ich glaube ich habe eine Perspektive die so noch nicht erläutert wurde.

    Ich werde in ca. einem halben Jahr meine Fluglizenz erhalten, ab diesem Zeitpunkt würde ich gerne Luftbild Aufnahmen von Gebäuden durchführen. Es würde sich ausschließlich um Bilder von Eigenheimbesitzer gehen.

    Nachdem ich die Bilder bearbeitet habe möchte ich diese in meinem Online-Shop zum Verkauf anbieten, sodass der Eigentümer des Hauses sich ein Luftbild von seinem Haus bei mir kaufen kann.

    Jetzt lese ich, dass man mit der Panorama Freiheit Gebäude fotografieren kann. Die Gebäude die ich aufnehmen würde sind immer an öffentliche Straßen angebunden.
    Das Foto jedoch, würde in der Luft bei neiner Höhe von ca. 300 Metern schießen.

    Das Ziel ist es diese Fotos gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht an den Kunden zu bringen.

    Ist mein Vorhaben gleich zum scheitern verurteilt weil ich es rechtlich gar nicht darf?

    Würde mich sehr über eine Aussage Freuen.
    Gruß
    Frank N.

  20. Hallo Herr Schwenke!
    Bin schon seit geraumer Zeit auf der Suche nach Informationen die etwas Licht in einen ganz besonderen Fall bringen könnten. Ihr Artikel hat ein wenig zur Aufklärung beigetragen, allerdings mein Problem nicht lösen können.

    Wie steht es um die Frage ob ein Eigentümer eines Gebiets, in diesem Fall der Lister Ellenbogen auf Sylt, das sich in Privatbesitz befindet und öffentlich zugänglich ist (Naturschutzgebiet)durch eine Staße, für die für PKW eine Mautgebühr erhoben wird, für Fußgänger aber nicht, eine Gebühr für das gewerbliche Fotografieren von öffentlichen Gebäuden (hier Leuchttürme,noch in Betrieb) erheben darf.

    In diesem Fall ist ja der Eigentümer des fotografierten Objekts der Bund und nicht der des Ellenbogens.
    Kann der Eigentümer des Ellenbogens also Gebühren verlangen für das fotografieren einer Sache an der er keine Eigentumsrechte hat nur weil diese Sache sich auf seinem Grund befindet?

    Habe 2008 2 Fotos dieser Leuchttürme an einen Kalenderverlag verkauft. Daraufhin hat sich der Eigentümer des Ellenbogens an den Verlag gewandt und Gebühren gefordert und wohl auch erhalten.

    Ich erwarte hier keine einwandfreie juristische Antwort, aber es wäre schön ein paar Meinungen zu hören.

    Vielen Dank

    Thomas J.

  21. Hallo.
    Ich habe noch mal eine Frage, die mir der Text leider nicht ganz beantowrten konnte (, was wahrscheinlich hauptsächlich daran liegt, dass der Text sich nicht explizit mit diesem Thema befasst, aber ich möchte trotzdem mal fragen).
    Wie ist es denn, wenn ich aus einer Zeitschrift Fotos abfotografiere und diese auf meinem Blog zur nicht kommerziellen Nutzung präsentieren möchte?
    Ist so etwas legal, wenn ich dann noch einen Verweis auf die Zeitschrift gebe oder darf ich das überhaupt nicht?
    LG

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